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Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 377/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 5 teilzunehmen.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20010832

Dokumentnummer

NOR40219524

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