Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.2020
32/04 Steuern vom Umsatz
Gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 5 teilzunehmen.
05.12.2019
20010832
NOR40219524