Bundesrecht konsolidiert

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Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind § 2

Kurztitel

Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 362/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Art der Verwendung

Paragraph 2,

Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20010819

Dokumentnummer

NOR40219392

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