Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.11.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art der Verwendung
§ 2.Paragraph 2,
Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Im RIS seit
02.12.2019
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Gesetzesnummer
20010819
Dokumentnummer
NOR40219392