Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
30.11.2019
50/01 Gewerbeordnung
Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
02.12.2019
20010819
NOR40219392