Bundesrecht konsolidiert

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Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind § 1

Kurztitel

Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 362/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gütesiegel

Paragraph eins,

Das Gütesiegel gemäß Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Im RIS seit

02.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20010819

Dokumentnummer

NOR40219391

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