Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph eins
30.11.2019
50/01 Gewerbeordnung
Das Gütesiegel gemäß Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
02.12.2019
20010819
NOR40219391