Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.02.2019

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
  3. Ziffer 3
    Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
    1. Litera a
      als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
    2. Litera b
      als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  4. Ziffer 4
    homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40213037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/36/P1/NOR40213037

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