Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
05.02.2019
Außerkrafttretensdatum
28.01.2025
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
Im RIS seit
07.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2025
Gesetzesnummer
20010572
Dokumentnummer
NOR40213037