Bundesrecht konsolidiert

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Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe § 3

Kurztitel

Aufteilung des Vermögens der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BKKWVB-VO

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach Paragraph 2, Absatz eins, anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Von Absatz eins, ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus
    1. Ziffer eins
      der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, ASVG und des Belastungsausgleichs nach Paragraph 322 a, ASVG,
    2. Ziffer 2
      der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des Paragraph 454, ASVG,
    3. Ziffer 3
      der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.
    Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach Paragraph 2, Absatz eins,

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20010816

Dokumentnummer

NOR40219372

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