(2)Absatz 2,Von Abs. 1 ausgenommen sind Aufwände oder Erträge ausVon Absatz eins, ausgenommen sind Aufwände oder Erträge aus
der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f ASVG und des Belastungsausgleichs nach § 322a ASVG,der Endabrechnung 2019 der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, ASVG und des Belastungsausgleichs nach Paragraph 322 a, ASVG,
der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des § 454 ASVG,der Endabrechnung 2019 der Mittel für die Verbandszwecke im Sinn des Paragraph 454, ASVG,
der Aufrollung von Beitragsabrechnungen der Wiener Linien für Zeiträume vor 1. Jänner 2020, die bis zum 30. Juni 2020 erfolgen.
Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach § 2 Abs. 1.Die BVAEB verrechnet diese Beträge mit der Krankenfürsorgeanstalt bis 31. Dezember 2020 unter Anwendung des Versichertenschlüssels nach Paragraph 2, Absatz eins,