Absatz eins,Die Kosten der Abwicklung einschließlich der Aufwände und Erträge, die bei der BVAEB aufgrund der Abwicklungsverpflichtung außerhalb der Abrechnung nach Paragraph 2, Absatz eins, anfallen, werden einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten durch Abzug des Pauschalbetrags von 300 000 € vom aufzuteilenden Netto-Finanzvermögen berücksichtigt und damit endgültig wechselseitig abgegolten. Eine Nachverrechnung auch zukünftiger Aufwände oder Erträge ist wechselseitig ausgeschlossen.