Bundesrecht konsolidiert

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Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung § 2

Kurztitel

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sorgfaltspflichten-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 2).

Text

Paragraph 2,

Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten:

  1. Ziffer eins
    Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Leistungserbringer erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Leistungserbringers abhängt und diese Umsätze der Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Im RIS seit

06.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20010793

Dokumentnummer

NOR40219057

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