Kurztitel
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2019,
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden (vgl. § 6 Z 2).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 6, Ziffer 2,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten: Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten:
Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Leistungserbringer erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Leistungserbringers abhängt und diese Umsätze der Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.