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Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 § 12

Kurztitel

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 293/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

05.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAV 2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den Paragraphen 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Absatz 2, genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
    3. Ziffer 3
      Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets,
    4. Ziffer 4
      Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EG-K 2013,
    5. Ziffer 5
      andere Gewerbetreibende, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind und die Brennstoffwärmeleistung der zu überprüfenden Feuerungsanlage höchstens 10 MW beträgt.
  3. Absatz 3,Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Absatz eins
    1. Ziffer eins
      müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
    2. Ziffer 2
      muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und
    3. Ziffer 3
      müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
    Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010773

Dokumentnummer

NOR40218340

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