(3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Absatz eins
müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und
müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß § 2 Z 1 des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, zu berücksichtigen.Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, zu berücksichtigen.