Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
02.10.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Übermittlung der Informationen gemäß § 1 hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. § 2 der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph eins, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.
Im RIS seit
03.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
20010771
Dokumentnummer
NOR40217969