Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 290/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

02.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2,

Die Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph eins, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20010771

Dokumentnummer

NOR40217969

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