Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
02.10.2019
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Die Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph eins, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.
03.10.2019
20010771
NOR40217969