Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Carnuntum“ § 6

Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zu stammen. Die geographische Abgrenzung erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15% mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf bei Weißwein nicht vor dem 15. März und bei Rotwein nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217701

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