Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden zu stammen. Die geographische Abgrenzung erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt von bis zu 15% mit Carnuntum DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
DAC-Verordnung „Carnuntum“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 6
01.10.2019
80/03 Weinrecht
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Carnuntum DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
01.10.2019
20010766
NOR40217701