Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Carnuntum“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217698

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