DAC-Verordnung „Carnuntum“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 3
01.10.2019
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ ist im Weinbaugebiet Carnuntum herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Carnuntum dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Carnuntum erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Carnuntum ersichtlich sein.
01.10.2019
20010766
NOR40217698