Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Carnuntum“ § 2

Kurztitel

DAC-Verordnung „Carnuntum“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 284/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Carnuntum („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Carnuntum DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Carnuntum DAC“ verwendet werden. Das Regionale Weinkomitee Carnuntum kann die Koster der amtlichen Kostkommission hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von „Carnuntum DAC“ schulen, falls das vom Regionalen Komitee Carnuntum als notwendig erachtet wird.
  2. Ziffer 2
    Die Bezeichnung „Carnuntum DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett, allenfalls auch ohne die Angabe „DAC“, verpflichtend anzugeben. „DAC“ ist in hochgestellter Form und in Verbindung mit „Carnuntum“ in höchstens halb so großen Schriftzeichen wie die für „Carnuntum“ verwendeten anzugeben. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“ (insbesondere Verkehrsbezeichungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“) ist unzulässig.
  3. Ziffer 3
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ ist nicht zulässig.
  4. Ziffer 4
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  5. Ziffer 5
    Weißweine müssen aus den Rebsorten Chardonnay, Weißburgunder oder Grüner Veltliner bestehen. Verschnitte müssen zumindest zu 2/3 aus den Rebsorten Chardonnay, Weißburgunder oder Grüner Veltliner bestehen. Darüber hinaus sind sämtliche Qualitätsrebsorten zulässig.
  6. Ziffer 6
    Rotweine müssen aus den Rebsorten Zweigelt oder Blaufränkisch bestehen. Verschnitte müssen zumindest zu 2/3 aus den Rebsorten Zweigelt oder Blaufränkisch bestehen. Darüber hinaus sind sämtliche Qualitätsrebsorten zulässig.
  7. Ziffer 7
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  8. Ziffer 8
    Bei Rotwein hat der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 12,0% vol. zu betragen.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217697

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