Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TabSMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Überprüfung der Echtheit von Tabakerzeugnissen
§ 6.Paragraph 6,
Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.
Im RIS seit
01.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212654