Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 6
31.01.2019
TabSMV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Zollbehörden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf schriftliche Aufforderung unentgeltlich Muster ihrer derzeit auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Die Muster müssen in Packungen bereitgestellt werden und das angebrachte Sicherheitsmerkmal aufweisen. Die zuständigen Behörden haben die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen hin zur Verfügung stellen.
01.02.2019
20010564
NOR40212654