Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
31.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TabSMV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3)Absatz 3,Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
Im RIS seit
01.02.2019
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010564
Dokumentnummer
NOR40212652