Kurztitel

Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.01.2019

Abkürzung

TabSMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
    1. Ziffer eins
      Befestigen,
    2. Ziffer 2
      Aufdrucken,
    3. Ziffer 3
      Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
    1. Ziffer eins
      die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
    2. Ziffer 2
      die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
  3. Absatz 3,Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010564

Dokumentnummer

NOR40212652