Bundesrecht konsolidiert

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DCC Anforderungs-V § 2

Kurztitel

DCC Anforderungs-V

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 268/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

07.09.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2028

Index

58/02 Energierecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/1388 für neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neue Verteilernetze einschließlich neuer geschlossener Verteilernetze, neue Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für die relevanten Netzbetreiber und relevanten Übertragungsnetzbetreiber Laststeuerungsdienste zu erbringen. Neue Pumpanlagen innerhalb von Pump-Speicher-Kraftwerken, die ausschließlich im Pumpmodus betrieben werden, werden für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EU) 2016/1388 wie Verbrauchsanlagen behandelt.

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010756

Dokumentnummer

NOR40217302

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/268/P2/NOR40217302

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