Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung über qualifizierte Stellen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
26.07.2019
Außerkrafttretensdatum
30.09.2026
Abkürzung
QuaSteV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Prüfer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für jede Kategorie des jeweiligen Aufgabenbereichs muss die qualifizierte Stelle zumindest über einen Prüfer mit mehr als fünfjähriger und über zumindest zwei Prüfer mit mehr als dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verfügen. Die Berufserfahrung ist anhand von Zeugnissen gemäß § 39 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen.Für jede Kategorie des jeweiligen Aufgabenbereichs muss die qualifizierte Stelle zumindest über einen Prüfer mit mehr als fünfjähriger und über zumindest zwei Prüfer mit mehr als dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verfügen. Die Berufserfahrung ist anhand von Zeugnissen gemäß Paragraph 39, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen. (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist die Befähigung der Prüfer gemäß Abs. 1 durch zumindest eine anerkannte Zertifizierung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in ihrem Fachbereich nachzuweisen.Darüber hinaus ist die Befähigung der Prüfer gemäß Absatz eins, durch zumindest eine anerkannte Zertifizierung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in ihrem Fachbereich nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Prüfer müssen sich im Vorhinein einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.Prüfer müssen sich im Vorhinein einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen. (4)Absatz 4,Prüfer dürfen für jenen Betreiber wesentlicher Dienste, den sie überprüfen, nicht gleichzeitig beratend tätig sein.
(5)Absatz 5,Qualifizierte Stellen haben zu gewährleisten, dass sich ihre Prüfer in ihrem Fachbereich einer laufenden Weiterbildung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen.
(6)Absatz 6,Überprüfungen dürfen nur durch jene Prüfer vorgenommen werden, die von der qualifizierten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres bekannt gegeben wurden.
Schlagworte
Netzinformationssystem
Im RIS seit
26.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216732