Kurztitel

Verordnung über qualifizierte Stellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

QuaSteV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Prüfer

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für jede Kategorie des jeweiligen Aufgabenbereichs muss die qualifizierte Stelle zumindest über einen Prüfer mit mehr als fünfjähriger und über zumindest zwei Prüfer mit mehr als dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verfügen. Die Berufserfahrung ist anhand von Zeugnissen gemäß Paragraph 39, des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus ist die Befähigung der Prüfer gemäß Absatz eins, durch zumindest eine anerkannte Zertifizierung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in ihrem Fachbereich nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Prüfer müssen sich im Vorhinein einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Prüfer dürfen für jenen Betreiber wesentlicher Dienste, den sie überprüfen, nicht gleichzeitig beratend tätig sein.
  5. Absatz 5,Qualifizierte Stellen haben zu gewährleisten, dass sich ihre Prüfer in ihrem Fachbereich einer laufenden Weiterbildung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen.
  6. Absatz 6,Überprüfungen dürfen nur durch jene Prüfer vorgenommen werden, die von der qualifizierten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres bekannt gegeben wurden.

Schlagworte

Netzinformationssystem

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010733

Dokumentnummer

NOR40216732