Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Form der Vorausmeldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im RIS seit
31.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20010560
Dokumentnummer
NOR40212442