Absatz einsDie Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2019,
V
Paragraph 2,
01.01.2019
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
31.01.2019
20010560
NOR40212442