(3)Absatz 3,Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in § 16a Abs. 2 TKG 2003 und zur Meldepflicht in § 16a Abs. 5 TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 16 a, Absatz 2, TKG 2003 und zur Meldepflicht in Paragraph 16 a, Absatz 5, TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.