Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:
- Ziffer einsim Bereich des Betriebs eines Internet-Knotens das Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur multilateralen Zusammenschaltung, wenn die Anzahl der zusammengeschalteten autonomen Systeme 100 übersteigt;
- Ziffer 2im Bereich des Betriebs von DNS-Diensten
- Litera adas Betreiben von DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 4,), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (Paragraph 3, Ziffer 19, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) 88 000 übersteigt;
- Litera bdas Betreiben von autoritativen DNS-Servern, wenn die Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden, 50 000 übersteigt;
- Litera cdas Betreiben eines TLD-Name-Registry, wenn die Anzahl der registrierten Domains 50 000 übersteigt.