Kurztitel

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.07.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Abkürzung

NISV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sektor Digitale Infrastruktur

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, NISG sind im Sektor Digitale Infrastruktur wesentliche Dienste:
    1. Ziffer eins
      im Bereich des Betriebs eines Internet-Knotens das Zurverfügungstellen von Infrastruktur zur multilateralen Zusammenschaltung, wenn die Anzahl der zusammengeschalteten autonomen Systeme 100 übersteigt;
    2. Ziffer 2
      im Bereich des Betriebs von DNS-Diensten
      1. Litera a
        das Betreiben von DNS-Resolver (Paragraph 2, Ziffer 4,), die im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes betrieben werden, wenn die Anzahl der Teilnehmer (Paragraph 3, Ziffer 19, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) 88 000 übersteigt;
      2. Litera b
        das Betreiben von autoritativen DNS-Servern, wenn die Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden, 50 000 übersteigt;
      3. Litera c
        das Betreiben eines TLD-Name-Registry, wenn die Anzahl der registrierten Domains 50 000 übersteigt.
  2. Absatz 2,Im Sektor Digitale Infrastruktur liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, NISG vor, wenn
    1. Litera a
      der in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    2. Litera b
      der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    3. Litera c
      der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist;
    4. Litera d
      der in Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, genannte Dienst für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.
  3. Absatz 3,Im Sektor Digitale Infrastruktur bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, im Rahmen des Betriebs von Kommunikationsdiensten nach dem TKG 2003 erbringen, zu Sicherheitsvorkehrungen in Paragraph 16 a, Absatz 2, TKG 2003 und zur Meldepflicht in Paragraph 16 a, Absatz 5, TKG 2003 Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß Paragraph 20, NISG gewährleisten.

Schlagworte

Informationstechnologie, Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20010722

Dokumentnummer

NOR40216305