Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen § 5

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

06.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV-GM

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 5,

Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. Ziffer 2
    die Verpackungsgruppe,
  3. Ziffer 3
    die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).

Schlagworte

Bruttomasse

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010706

Dokumentnummer

NOR40215753

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