die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 5
06.07.2019
GGBV-GM
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:
Bruttomasse
08.07.2019
20010706
NOR40215753