Bundesrecht konsolidiert

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Tiefbau-Ausbildungsordnung § 3

Kurztitel

Tiefbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. Ziffer 2
    Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  3. Ziffer 3
    Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von Schalungen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Natursteinmauerwerk,
  9. Ziffer 9
    Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Straßenunterbau, Straßenoberbau, Kanalanlage, Flachgründung

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215821

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