Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
Tiefbau-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2020
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Straßenunterbau, Straßenoberbau, Kanalanlage, Flachgründung
09.07.2019
20010711
NOR40215821