Bundesrecht konsolidiert

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Tiefbau-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Tiefbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tiefbau

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215819

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