Kurztitel

Tiefbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Tiefbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010711

Dokumentnummer

NOR40215819