Bundesrecht konsolidiert

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Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 12,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelfachkraft ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215816

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