Bundesrecht konsolidiert

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Spengler/in-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Spengler/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Spengler/Spenglerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,
  2. Ziffer 2
    Herstellen von lösbaren (zB Schraub-, Bolzen-, Stiftverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von Lötverbindungen und einfachen Schweißverbindungen von Metallen und Kunststoffen (Folienschweißen),
  3. Ziffer 3
    manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (Bleche, Profile, Rohre usw.) und Kunststoffen durch Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden usw.,
  4. Ziffer 4
    Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen,
  5. Ziffer 5
    Herstellen und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.),
  6. Ziffer 6
    Anfertigen und Montieren von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.) sowie Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsysteme) sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,
  7. Ziffer 7
    Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  8. Ziffer 8
    Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,
  9. Ziffer 9
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Arbeitsstelle, Schraubverbindung, Bolzenverbindung, Anschluss, Innenentwässerung, Bekleidung, Einbauteil, Schneehaltesystem, Reparaturarbeit, Wartungsarbeit, Dachfläche

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010709

Dokumentnummer

NOR40215793

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