Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Geschäftsprozesse
§ 9.Paragraph 9,
Absatz eins,(1) Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Z 1 bis Z 3 zu umfassen:(1) Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 3, zu umfassen:
Zusammenstellen von Informationen über das betriebliche Leistungsangebot zB im Businesskundenbereich,
Durchführen von Arbeiten im Bereich der Beschaffung wie Schreiben von Anfragen, Vergleichen von Angeboten, Kontrollieren von Rechnungen usw.,
Behandeln von Beschwerden.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
(3)Absatz 3,Die Prüfung hat computerunterstützt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215781