Bundesrecht konsolidiert

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Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsprozesse

Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      Zusammenstellen von Informationen über das betriebliche Leistungsangebot zB im Businesskundenbereich,
    2. Ziffer 2
      Durchführen von Arbeiten im Bereich der Beschaffung wie Schreiben von Anfragen, Vergleichen von Angeboten, Kontrollieren von Rechnungen usw.,
    3. Ziffer 3
      Behandeln von Beschwerden.
  1. Absatz 2,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit,
    3. Ziffer 3
      sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise.
  2. Absatz 3,Die Prüfung hat computerunterstützt zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20010708

Dokumentnummer

NOR40215781

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/197/P9/NOR40215781

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