Absatz eins,(1) Der Prüfung hat schriftlich zu erfolgen und hat nach Angabe die nachstehenden Bereiche gem. Ziffer eins bis Ziffer 3, zu umfassen:
- Ziffer einsZusammenstellen von Informationen über das betriebliche Leistungsangebot zB im Businesskundenbereich,
- Ziffer 2Durchführen von Arbeiten im Bereich der Beschaffung wie Schreiben von Anfragen, Vergleichen von Angeboten, Kontrollieren von Rechnungen usw.,
- Ziffer 3Behandeln von Beschwerden.