Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.07.2024
Außerkrafttretensdatum
30.06.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 175/2024
Schlagworte
Nahlogistik, Nahlogistikerin
Im RIS seit
03.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40262805