Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
03.07.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Nahlogistik, Nahlogistikerin
Im RIS seit
08.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40215773