Bundesrecht konsolidiert

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Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Neubau
    2. Ziffer 2
      Sanierung
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  5. Absatz 5,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauspezialist oder Hochbauspezialistin) zu bezeichnen.
  6. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010705

Dokumentnummer

NOR40215714

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