Bundesrecht konsolidiert

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Hochbau-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hochbau

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/194/P1/NOR40215699

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