Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 7

Kurztitel

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

03.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuftAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Versagerbeseitigung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Einsatz eines Hubschraubers mit
      1. Litera a
        Windenausrüstung oder Lasthaken,
      2. Litera b
        einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
      3. Litera c
        einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
      4. Litera d
        Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
      5. Litera e
        Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
      6. Litera f
        Personentragvorrichtung.
    2. Ziffer 2
      Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
    3. Ziffer 3
      Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.
  2. Absatz 2,Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.
  3. Absatz 3,Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SprengV gilt nicht.

Schlagworte

Sendeeinrichtung, Flugretterin

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215576

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