Absatz eins,Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ziffer einsEinsatz eines Hubschraubers mit
- Litera aWindenausrüstung oder Lasthaken,
- Litera beinem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,
- Litera ceinem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,
- Litera dZweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Litera eDoppellasthaken mit Schnellauslösesystem und
- Litera fPersonentragvorrichtung.
- Ziffer 2Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.
- Ziffer 3Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.