Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 3

Kurztitel

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 185/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuftAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die
    1. Ziffer eins
      eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleisten und
    2. Ziffer 2
      mit einem funktionierenden künstlichen Horizont ausgestattet sind.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden.
  3. Absatz 3,Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein.
  4. Absatz 4,An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Pilot/in,
    2. Ziffer 2
      Sprengbefugte, die über einen Fachkenntnisnachweis für Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V verfügen (folgend als „Sprengbefugte“ bezeichnet),
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls eine weitere Person, die mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut ist (Einweiser/in).
  5. Absatz 5,Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist.

Schlagworte

Pilotin, Einweiserin

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010696

Dokumentnummer

NOR40215572

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