Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes § 12

Kurztitel

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

02.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Veröffentlichung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Jahresdurchschnitte auf Indexbasis 2010;
    2. Ziffer 2
      Quartalsweise Indizes auf Indexbasis 2010.
  2. Absatz 2,In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.

Im RIS seit

02.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215507

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/177/P12/NOR40215507

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