(1)Absatz eins,Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.